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Anspruch auf Pflegefreistellung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr.
Für ein Kind jünger als 12 Jahre kann in einem Arbeitsjahr eine zweite Woche genommen werden.
Voraussetzung
- für im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen
  (Gatte, Eltern, Kinder, Wahl- und Pflegekind, Großeltern, Enkeln)
  wenn er erkrankt ist oder seine Betreuungsperson ausgefallen ist.
- für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder bzw. Kinder des Lebenspartners
  wenn es erkrankt ist oder seine Betreuungsperson ausgefallen ist.
Um die Vereinbarung von Beruf und Pflege für Angehörige zu verbessern sieht der
Gesetzesgeber auch Pflegekarenz und Pflegeteilzeit vor.