Melde-/Anzeigepflicht des Med.Masseurs | |
wenn bei der Ausübung des Berufes am Patienten |
|
der Verdacht |
|
- für eine gerichtlich strafbare Handlung wie schwere Körperverletzung wie eine Vergewaltigung am Patienten, |
|
- für Misshandlungen, Quälerei, Vernachlässigkeit, sexuellen Mißbrauch an Kindern oder Jugendlichen, |
|
- für Misshandlungen, Quälerei, Vernachlässigkeit, sexuellen Mißbrauch an nicht handlungs- oder entscheidungsfähigen oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige |
|
entsteht. |
|
Anzeige immer, wenn unmittelbare Gefahr für den Patienten oder einer anderen Person besteht. |
|
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn |
|
keine unmittelbare Gefahr für den Patienten oder einer anderen Person besteht. |
|
und entweder |
|
- der (volljährige und urteilsfähige) Patient gegen die Meldung ist. |
|
oder |
|
- das Vertrauensverhältnis zwischen Masseur und Patient derart beeinträchtigt ist, dass der Erfolg der Behandlung in Gefahr ist. |
|
Bei Kindern empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt oder anderer Kinderschutzeinrichtungen an einer Krankenanstalt. |
|