Logo BeMALogo BeMABeMa - RE

Melde-/Anzeigepflicht des Med.Masseurs

wenn bei der Ausübung des Berufes am Patienten
der Verdacht
- für eine gerichtlich strafbare Handlung wie schwere Körperverletzung wie eine Vergewaltigung am Patienten,
- für Misshandlungen, Quälerei, Vernachlässigkeit, sexuellen Mißbrauch an Kindern oder Jugendlichen,
- für Misshandlungen, Quälerei, Vernachlässigkeit, sexuellen Mißbrauch an nicht handlungs- oder entscheidungsfähigen oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige
entsteht.
Anzeige immer, wenn unmittelbare Gefahr für den Patienten oder einer anderen Person besteht.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn
 keine unmittelbare Gefahr für den Patienten oder einer anderen Person besteht.
und entweder
- der (volljährige und urteilsfähige) Patient gegen die Meldung ist.
oder
- das Vertrauensverhältnis zwischen Masseur und Patient derart beeinträchtigt ist, dass der Erfolg der Behandlung in Gefahr ist.
Bei Kindern empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt oder anderer Kinderschutzeinrichtungen an einer Krankenanstalt.