Anspruch auf Pflegefreistellung | |
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. |
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Für ein Kind jünger als 12 Jahre kann in einem Arbeitsjahr eine zweite Woche genommen werden. |
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Voraussetzung |
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- für im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen |
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(Gatte, Eltern, Kinder, Wahl- und Pflegekind, Großeltern, Enkeln) |
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wenn er erkrankt ist oder seine Betreuungsperson ausgefallen ist. |
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- für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder bzw. Kinder des Lebenspartners |
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wenn es erkrankt ist oder seine Betreuungsperson ausgefallen ist. |
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Um die Vereinbarung von Beruf und Pflege für Angehörige zu verbessern sieht der |
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Gesetzesgeber auch Pflegekarenz und Pflegeteilzeit vor. |
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